Kurztitel

Finanzstrafgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 465 aus 1990,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 175,

Inkrafttretensdatum

01.01.1991

Außerkrafttretensdatum

31.12.1993

Text

römisch IX. Hauptstück.

Vollzug der Freiheitsstrafen (Ersatzfreiheitsstrafen).

Paragraph 175, (1) Die Freiheitsstrafen sind in den gerichtlichen Gefangenenhäusern und in den Strafvollzugsanstalten zu vollziehen. Der Vollzug in einer Strafvollzugsanstalt ist jedoch nur in unmittelbarem Anschluß an eine gerichtliche Freiheitsstrafe und mit Zustimmung des Bestraften zulässig. Soweit dieses Bundesgesetz nicht besondere Bestimmungen enthält, sind für den Vollzug die Bestimmungen des Strafvollzugsgesetzes über den Vollzug von Freiheitsstrafen, deren Strafzeit ein Jahr nicht übersteigt, mit folgender Maßgabe sinngemäß anzuwenden, soweit dies nicht zu Anlaß und Dauer der Freiheitsstrafe außer Verhältnis steht:

  1. Litera a
    Paragraphen 31, Absatz 2,, 32 Absatz 5,, 6 und 7, 45 Absatz eins,, 54 Absatz 4,, 115, 127, 128, 132 Absatz und 149 Absatz eins und 4 des Strafvollzugsgesetzes sind nicht anzuwenden;
  2. Litera b
    soweit Häftlinge eine Arbeitsvergütung zu erhalten haben, ist sie ihnen zur Gänze als Hausgeld (Paragraph 54, Absatz 2, des Strafvollzugsgesetzes) gutzuschreiben;
  3. Litera c
    wird eine Freiheitsstrafe in einer Strafvollzugsanstalt vollzogen, so bleiben die im Strafvollzug gewährten Vergünstigungen und Lockerungen auch für den Vollzug der Freiheitsstrafe aufrecht.
  1. Absatz 2Ist eine Freiheitsstrafe zu vollziehen, so hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz den auf freiem Fuß befindlichen rechtskräftig Bestraften schriftlich aufzufordern, die Strafe binnen einem Monat nach der Zustellung der Aufforderung anzutreten. Die Aufforderung hat die Bezeichnung des zuständigen gerichtlichen Gefangenenhauses (Paragraph 9, des Strafvollzugsgesetzes) und die Androhung zu enthalten, daß der Bestrafte im Falle seines Ausbleibens vorgeführt wird. Kommt der Bestrafte dieser Aufforderung nicht nach, so hat ihn die Finanzstrafbehörde durch Anwendung unmittelbaren Zwanges zum Strafantritt vorführen zu lassen; sie ist berechtigt, hiebei die Unterstützung der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes in Anspruch zu nehmen. An Stelle der Aufforderung zum Strafantritt ist die sofortige Vorführung zu veranlassen, wenn Fluchtgefahr (Paragraph 86, Absatz eins, Litera a und Absatz 2,) besteht.
  2. Absatz 3Die Finanzstrafbehörde hat zugleich den Leiter des zuständigen gerichtlichen Gefangenenhauses oder der Strafvollzugsanstalt um den Vollzug der Freiheitsstrafe zu ersuchen.
  3. Absatz 4Eine gemäß Paragraph 142, Absatz eins, verhängte Haft ist beim Strafvollzug zu berücksichtigen.
  4. Absatz 5Personen, die eine Freiheitsstrafe verbüßen, dürfen sich angemessen beschäftigen. Mit ihrer Zustimmung dürfen sie zu einer ihren Fähigkeiten und Kenntnissen entsprechenden Tätigkeit herangezogen werden.
  5. Absatz 6Wird gegen die Verhängung einer Freiheitsstrafe Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof eingebracht, so ist mit dem Vollzug dieser Strafe bis zur Entscheidung des Gerichtshofes zuzuwarten, es sei denn, daß Fluchtgefahr (Paragraph 86, Absatz eins, Litera a und Absatz 2,) besteht.