Kurztitel

Einkommensteuergesetz 1988

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 660 aus 1989,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 33,

Inkrafttretensdatum

30.12.1989

Außerkrafttretensdatum

30.12.1991

Beachte

Bezugszeitraum: Absatz 4,

ab 1.1.1989 (Veranlagungsjahr 1989)

Abschn. römisch eins Art. römisch II Ziffer eins,, Bundesgesetzblatt Nr. 660 aus 1989,

Text

3. TEIL

TARIF

Steuersätze und Steuerabsetzbeträge

  § 33. (1) Die Einkommensteuer von dem Einkommen (§ 2 Abs. 2)

beträgt jährlich

für die ersten 50 000 S ................................... 10%,

für die weiteren 100 000 S ................................ 22%,

für die weiteren 150 000 S ................................ 32%,

für die weiteren 400 000 S ................................ 42%,

für alle weiteren Beträge ................................. 50%.

  1. Absatz 2Wenn das Einkommen nicht durch 100 S teilbar ist, so sind Restbeträge bis einschließlich 50 S zu vernachlässigen und Restbeträge von mehr als 50 S als volle 100 S zu rechnen.
  2. Absatz 3Ein allgemeiner Steuerabsetzbetrag von 5 000 S jährlich steht jedem Steuerpflichtigen zu.
  3. Absatz 4Einem Alleinverdiener oder Alleinerhalter steht ein Alleinverdienerabsetzbetrag von 4 000 S jährlich zuzüglich einem Kinderzuschlag von 1 800 S jährlich für jedes Kind (Paragraph 106,) zu.

Alleinverdiener ist ein Steuerpflichtiger,

Alleinerhalter ist ein Steuerpflichtiger mit Kind,
Ein verwitweter Steuerpflichtiger mit Kind ist Alleinerhalter, wenn entweder seine Versorgungsleistungen nach dem verstorbenen Ehegatten oder seine eigenen Einkünfte höchstens 40 000 S jährlich betragen. Im Falle einer eheähnlichen Gemeinschaft gelten die für den Alleinverdiener maßgebenden Einkunftsgrenzen.
  1. Absatz 5Bei Einkünften aus einem bestehenden Dienstverhältnis stehen folgende Absetzbeträge zu:
    1. Ziffer eins
      Ein Verkehrsabsetzbetrag von 4 000 S jährlich.
    2. Ziffer 2
      Ein Arbeitnehmerabsetzbetrag von 1 500 S jährlich, wenn die Einkünfte dem Lohnsteuerabzug unterliegen.
    3. Ziffer 3
      Ein Grenzgängerabsetzbetrag von 1 500 S jährlich, wenn der Arbeitnehmer Grenzgänger (Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 4,) ist. Dieser Absetzbetrag vermindert sich um den im Kalenderjahr zu berücksichtigenden Arbeitnehmerabsetzbetrag.
  2. Absatz 6Ein Pensionistenabsetzbetrag von 5 500 S jährlich steht dem Steuerpflichtigen zu, wenn er Bezüge oder Vorteile im Sinne des Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 für frühere Dienstverhältnisse, Pensionen und gleichartige Bezüge im Sinne des Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 3, oder Ruhe(Versorgungs)bezüge im Sinne des Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, bezieht. Bei Einkünften, die den Anspruch auf den Pensionistenabsetzbetrag begründen, steht der Werbungskostenpauschbetrag nach Paragraph 16, Absatz 3, nicht zu.
  3. Absatz 7Beträgt die Einkommensteuer vor Abzug des Kinderzuschlags (Absatz 4,) weniger als 3 000 S, so ermäßigt sich der zu erhebende Betrag um den Unterschiedsbetrag zwischen 3 000 S und der Einkommensteuer.
  4. Absatz 8Die in den Absatz 3 bis 7 vorgesehenen Abzüge mit Ausnahme des Kinderzuschlags (Absatz 4,) sind insgesamt nur bis zur Höhe der nach Absatz eins und 2 berechneten Steuer zu berücksichtigen. Wirkt sich der Kinderzuschlag im jeweiligen Lohnzahlungszeitraum nicht zur Gänze aus, so ist der Differenzbetrag durch den Arbeitgeber auszuzahlen.
  5. Absatz 9Für die Umrechnung von Einkünften, die Steuerpflichtige mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Zollausschlußgebieten dort in Deutscher Mark erzielen, wird mit Verordnung des Bundesministers für Finanzen der Kurs festgesetzt, der der Kaufkraftparität des österreichischen Schillings, bezogen auf das jeweilige Bundesland, und der Deutschen Mark, bezogen auf das betreffende Zollausschlußgebiet, zum 15. November des vorangegangenen Kalenderjahres entspricht (Wirtschaftskurs). Die auf diese Einkünfte entfallende Steuer ist unter Anwendung des Wirtschaftskurses in Deutsche Mark rückzurechnen und sodann mit jenem Betrag zu erheben, der sich auf Grund des gewogenen Durchschnitts der maßgeblichen Kassenwerte ergibt.