Absatz 2Wenn das Einkommen nicht durch 100 S teilbar ist, so sind Restbeträge bis einschließlich 50 S zu vernachlässigen und Restbeträge von mehr als 50 S als volle 100 S zu rechnen.
Einkommensteuergesetz 1988
Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,
Paragraph 33,
30.07.1988
29.12.1989
Bezugszeitraum: ab 1.1.1989 (Paragraph 125,)
3. TEIL
TARIF
Steuersätze und Steuerabsetzbeträge
§ 33. (1) Die Einkommensteuer von dem Einkommen (§ 2 Abs. 2)
beträgt jährlich
für die ersten 50 000 S ................................... 10%,
für die weiteren 100 000 S ................................ 22%,
für die weiteren 150 000 S ................................ 32%,
für die weiteren 400 000 S ................................ 42%,
für alle weiteren Beträge ................................. 50%.