Kurztitel

Zollgesetz 1988

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 644 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 183,

Inkrafttretensdatum

03.12.1988

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994

Beachte

Tritt gleichzeitig mit dem Inkrafttretedatum des Vertrages über den

Beitritt Österreichs zur Europäischen Union außer Kraft.

vergleiche Paragraph 120,, Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994,)

Text

Zollerlaß aus Billigkeitsgründen

Paragraph 183, (1) Zollbeträge und Ersatzforderungen können für einzelne Fälle auf Antrag des Zollschuldners ganz oder teilweise erlassen werden, wenn die Entrichtung nach Lage der Sache oder nach den persönlichen Verhältnissen des Zollschuldners unbillig wäre.

  1. Absatz 2Unbilligkeit nach den persönlichen Verhältnissen des Zollschuldners liegt vor, wenn und soweit durch die Entrichtung des Zolles der notdürftige Unterhalt des Zollschuldners und der Personen, für die er nach dem Gesetz zu sorgen hat, gefährdet ist.

Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1968,, Art. römisch eins Ziffer 52, a)