Kurztitel

Einkommensteuergesetz 1972

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 440 aus 1972, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 73,

Inkrafttretensdatum

23.12.1987

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018

Abkürzung

EStG 1972

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte

Bezugszeitraum: Absatz 2, Ziffer eins :,

ab 1. 1. 1988 (Veranlagungsjahr 1988)

Abschn. römisch eins Art. römisch II Ziffer eins, Bundesgesetzblatt Nr. 606 aus 1987,.

Ende des Bezugszeitraums: 31. 12. 1988 (Paragraph 125, EStG 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,)

Text

Durchführung des Jahresausgleiches

Paragraph 73,

  1. Absatz einsBei Durchführung des Jahresausgleiches ist die Lohnsteuer neu zu berechnen. In diese Berechnung sind Bezüge, die gemäß Paragraph 67, Absatz eins, oder Paragraph 68, Absatz eins, steuerfrei bleiben oder mit den festen Steuersätzen der Paragraphen 67, oder 68 oder mit den Pauschsätzen des Paragraph 69, zu versteuern waren, nicht einzubeziehen.
  2. Absatz 2Bei der Neuberechnung ist der im Kalenderjahr tatsächlich zugeflossene steuerpflichtige Arbeitslohn (Paragraph 25,) unter Beachtung der Anordnungen des Absatz eins, zweiter Satz um
    1. Ziffer eins
      die Pauschbeträge gemäß Paragraph 18, Absatz 3 und Paragraph 62, Absatz eins, sowie um Pauschbeträge, die auf Grund einer Verordnung gemäß Paragraph 17, Absatz 4, nicht auf der Lohnsteuerkarte eingetragen werden,
    2. Ziffer 2
      tatsächlich geleistete Beträge an gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgemeinschaften gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 5,,
    3. Ziffer 3
      die Summe der auf der Lohnsteuerkarte eingetragenen Freibeträge (Paragraph 62, Absatz 4,, Paragraph 63, Absatz eins und Paragraph 65,),
    4. Ziffer 4
      die vom Arbeitnehmer tatsächlich geleisteten Beträge gemäß Paragraph 62, Absatz 2,, den vom Arbeitgeber gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 6, berücksichtigten Pauschbetrag, die Erstattung (Rückzahlung) von Arbeitslohn gemäß Paragraph 16, Absatz 2, zweiter Satz, sowie bei Einkünften, die den Anspruch auf den Pensionistenabsetzbetrag begründen, Beiträge für die freiwillige Mitgliedschaft bei Berufsverbänden und Interessenvertretungen, die nicht nach Paragraph 62, Absatz 2, Ziffer eins, zu berücksichtigen waren,
    5. Ziffer 5
      den Landarbeiterfreibetrag bei Zutreffen der Voraussetzungen des Paragraph 104,,
    6. Ziffer 6
      Aufwendungen auf Grund besonderer Verhältnisse gemäß Paragraph 62, Absatz 4,, für die kein steuerfreier Betrag auf der Lohnsteuerkarte eingetragen ist, im Falle der Durchführung eines Jahresausgleiches im Sinne des Paragraph 72, Absatz 2, oder 3,
    zu mindern. Der sich so ergebende Unterschiedsbetrag ist in zwölf gleichen Teilen auf die Monate des Kalenderjahres als Lohnzahlungszeiträume zu verteilen. Auf den sich so ergebenden Monatslohn wird unter Berücksichtigung der Steuerabsetzbeträge (Paragraph 57, Absatz eins bis 4) der Lohnsteuertarif angewendet; für Lohnzahlungszeiträume, für die aus Verschulden des Arbeitnehmers keine Lohnsteuerkarte vorliegt, sind der Monatslohn um die entsprechenden Hinzurechnungsbeträge gemäß Paragraph 75, zu erhöhen und die Bestimmungen des Paragraph 57, Absatz 2 und 4 nicht anzuwenden.
  3. Absatz 3Die Summe der auf die zwölf monatlichen Lohnzahlungszeiträume entfallenden Lohnsteuer ist der einbehaltenen Lohnsteuer gegenüberzustellen, wobei jedoch die von solchen Bezügen einbehaltene Lohnsteuer auszuscheiden ist, die gemäß Absatz eins, in die Durchführung des Jahresausgleiches nicht einzubeziehen sind. Ist der verbleibende Teil der einbehaltenen Lohnsteuer höher, so ist der Mehrbetrag zu erstatten; ist er niedriger, so ist der Unterschiedsbetrag durch Steuerbescheid vorzuschreiben. Der vorzuschreibende Steuerbetrag darf nicht höher sein als der 120 000 S übersteigende Betrag im Sinne des Paragraph 72, Absatz 3, Der vorgeschriebene Steuerbetrag ist innerhalb eines Monates nach Zustellung des Steuerbescheides zu entrichten.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 606 aus 1987,

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2018

Gesetzesnummer

10004110

Dokumentnummer

NOR12049047

alte Dokumentnummer

N3198711825A