Kurztitel

Einkommensteuergesetz 1972

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 440 aus 1972, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 557 aus 1985,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4,

Inkrafttretensdatum

21.12.1985

Außerkrafttretensdatum

17.07.1987

Beachte

Bezugszeitraum: Absatz 4, Ziffer 4 und 5

ab 1. 1. 1986 (Veranlagungsjahr 1986)

Abschn. römisch eins Art. römisch II Ziffer eins, Bundesgesetzblatt Nr. 557 aus 1985,.

Text

3. Gewinn

Gewinnbegriff im allgemeinen

Paragraph 4, (1) Gewinn ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluß des Wirtschaftsjahres und dem Betriebsvermögen am Schluß des vorangegangenen Wirtschaftsjahres, vermehrt um den Wert der Entnahmen und vermindert um den Wert der Einlagen. Entnahmen liegen vor, wenn der Steuerpflichtige dem Betrieb Wirtschaftsgüter (Barentnahmen, Waren, Erzeugnisse, Nutzungen und Leistungen) für sich, für seinen Haushalt oder für andere betriebsfremde Zwecke entnimmt. Einlagen liegen vor, wenn der Steuerpflichtige dem Betrieb Wirtschafsgüter (Bareinzahlungen und sonstige Wirtschaftsgüter) zuführt. Der Wert des Grund und Bodens, der zum Anlagevermögen gehört, bleibt außer Ansatz.

  1. Absatz 2Der Steuerpflichtige hat die Vermögensübersicht (Bilanz) auch nach ihrer Einreichung beim Finanzamt zu berichtigen, soweit sie den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung unter Befolgung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes nicht entspricht. Darüber hinaus ist eine Änderung der Vermögensübersicht (Bilanz) nur mit Zustimmung des Finanzamtes, im Rechtsmittelverfahren mit Zustimmung der Rechtsmittelbehörde zulässig.
  2. Absatz 3Besteht keine gesetzliche Verpflichtung zur Buchführung und werden Bücher auch nicht freiwillig geführt, dann kann als Gewinn der Überschuß der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben angesetzt werden. Dabei scheiden Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben aus, die im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt und verausgabt werden (durchlaufende Posten). Nach Wahl des Steuerpflichtigen können bei der Gewinnermittlung die für Lieferungen und sonstige Leistungen geschuldeten Umsatzsteuerbeträge und die abziehbaren Vorsteuerbeträge als durchlaufende Posten behandelt werden.
  3. Absatz 4Betriebsausgaben sind die Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlaßt sind. Betriebsausgaben sind auch
    1. Ziffer eins
      Beiträge des Versicherten zur Pflichtversicherung in der gesetzlichen Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sowie Pflichtbeiträge zu Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständigen Erwerbstätigen, soweit diese Einrichtungen der Kranken-, Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung dienen.
    2. Ziffer 2
      Zuwendungen an betriebliche Pensionskassen oder Unterstützungskassen, die von der Körperschaftsteuer befreit sind, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:
      1. Litera a
        Die Zuwendungen sind nur abzugsfähig, soweit sie 10 v. H. der Lohn- und Gehaltssumme nicht übersteigen, die der Unternehmer im Jahre der Zuwendung für die Leistungsberechtigten der Kasse aufwendet. Die genannten Zuwendungen sind jedoch - auch wenn sie die Grenze von 10 v. H. der Lohn- und Gehaltssumme nicht überschreiten - insoweit nicht abzugsfähig, als sie zur Ansammlung eines unangemessenen hohen Kassenvermögens führen. Zuwendungen, die 10 v. H. der Lohn- und Gehaltssumme übersteigen, sind nur dann zur Gänze abzugsfähig, wenn sie auf Grund einer Anordnung der Versicherungsaufsichtsbehörde an Kassen mit Rechtsanspruch der Leistungsempfänger gewährt werden.
      2. Litera b
        Als angemessenes Kassenvermögen im Sinne der Litera a, gilt
        1. Sub-Litera, a, a
          bei Kassen mit Rechtsanspruch der Leistungsempfänger das Deckungskapital, das nach versicherungsmäßigen Grundsätzen für die bereits laufenden Renten und für die Anwartschaft auf Renten erforderlich ist,
        2. Sub-Litera, b, b
          bei Kassen ohne Rechtsanspruch der Leistungsempfänger, wenn im Falle des Alters oder der Invalidität laufende Unterstützungen gewährt werden, das Deckungskapital für die bereits laufenden Unterstützungen und für die Anwartschaft der Leistungsempfänger auf Witwenunterstützungen und auf Waisenunterstützungen,
        3. Sub-Litera, c, c
          bei Kassen ohne Rechtsanspruch der Leistungsempfänger, die keine laufenden Unterstützungen gewähren, der durchschnittliche Jahresbedarf der Kasse.
      3. Litera c
        Das Deckungskapital der in Litera b,, bb genannten Unterstützungskassen ist nach der anliegenden, einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Tabelle (Anlage) zu berechnen. Der durchschnittliche Jahresbedarf im Sinne der Litera b,, cc ist nach dem Durchschnitt der Leistungen, welche die Kasse in den letzten drei Jahren vor dem Zeitpunkt der Zuwendung an die Leistungsempfänger gewährt hat, zu bemessen.
      4. Litera d
        Werden neben den Zuwendungen an eine Pensions- oder Unterstützungskasse aus Betriebsmitteln unmittelbare Zuwendungen an die Leistungsberechtigten der betrieblichen Kasse gewährt, so sind die Zuwendungen an die Kasse nur so weit abzugsfähig, als sie zusammen mit den unmittelbaren Zuwendungen an die Leistungsberechtigten 10 v. H. der jährlichen Lohn- und Gehaltssumme der Leistungsberechtigten nicht übersteigen,
    3. Ziffer 3
      Zuwendungen an den Betriebsratsfonds, soweit sie 3 v. H. der Lohn- und Gehaltssumme nicht übersteigen, die der Unternehmer im Jahre der Zuwendung für die im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer aufwendet,
    4. Ziffer 4
      Aufwendungen für die Entwicklung, Verbesserung oder Sicherung
    von volkswirtschaftlich wertvollen Erfindungen. Der volkswirtschaftliche Wert der angestrebten Erfindung ist durch eine Bescheinigung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie nachzuweisen. Nach Wahl des Steuerpflichtigen können die genannten Aufwendungen auch im Wege der Absetzung für Abnutzung (Paragraph 7,) abgesetzt werden. Steuerpflichtige, die ihren Gewinn gemäß Absatz eins, oder Absatz 3, oder gemäß Paragraph 5, ermitteln, können in der Steuererklärung beantragen, daß ein Betrag (Forschungsfreibetrag) bis 12 vH der gemäß dem ersten Satz abgesetzten Aufwendungen für die Entwicklung oder Verbesserung volkswirtschaftlich wertvoller Erfindungen steuerfrei bleibt, soweit es sich bei diesen Aufwendungen nicht um Verwaltungs- oder Vertriebskosten oder um Aufwendungen für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens handelt. Es kann ein erhöhter Forschungsfreibetrag bis 18 vH geltend gemacht werden, wenn die Erfindungen nicht wesentlich anderen Personen zur Verwertung überlassen werden. Eine wesentliche Verwertung durch andere Personen liegt vor, wenn im laufenden Wirtschaftsjahr oder in einem der unmittelbar folgenden vier Wirtschaftsjahre die Einnahmen aus der Verwertung der Erfindungen durch andere Personen mehr als 25 vH der Aufwendungen im Sinne des vierten Satzes betragen. Übersteigen in einem dieser Wirtschaftsjahre die Einnahmen aus der Verwertung der Erfindungen durch andere Personen 25 vH der Aufwendungen im Sinne des vierten Satzes, so erhöht sich der Gewinn in diesem Wirtschaftsjahr um den Unterschiedsbetrag zwischen dem im vorstehenden Zeitraum tatsächlich geltend gemachten erhöhten Forschungsfreibetrag und einem Forschungsfreibetrag von 12 vH. Dieser Unterschiedsbetrag erhöht sich um einen Zuschlag von je 5 vH für jedes ab dem Wirtschaftsjahr der Geltendmachung abgelaufene Wirtschaftsjahr,
    1. Ziffer 5
      Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen an
      1. Litera a
        Universitäten, Kunsthochschulen und an die Akademie der bildenden Künste, deren Fakultäten, deren Institute und deren besondere Einrichtungen,
      2. Litera b
        durch Bundesgesetz errichtete Fonds, die mit Aufgaben der Forschungsförderung betraut sind,
      3. Litera c
        die Österreichische Akademie der Wissenschaften,
      4. Litera d
        juristisch unselbständige Einrichtungen
        von Gebietskörperschaften, die im wesentlichen mit der Durchführung von für die österreichische Wissenschaft oder Wirtschaft maßgeblichen Forschungs- oder Lehraufgaben und damit verbundenen wissenschaftlichen Publikationen oder Dokumentationen befaßt sind,
      5. Litera e
        juristische Personen, die im wesentlichen mit der Durchführung von für die österreichische Wissenschaft oder Wirtschaft maßgeblichen Forschungs- oder Lehraufgaben und damit verbundenen wissenschaftlichen Publikationen oder Dokumentationen befaßt sind, wenn an diesen juristischen Personen entweder eine Gebietskörperschaft zumindest mehrheitlich beteiligt oder ihre Tätigkeit nicht auf die Erzielung von Gewinnen gerichtet ist,
    zur Durchführung von Forschungs- und Lehraufgaben sowie damit verbundenen wissenschaftlichen Publikationen und Dokumentationen,
    1. Litera f
      die Österreichische Nationalbibliothek, die Diplomatische Akademie, das Österreichische Archäologische Institut und das Institut für Österreichische Geschichtsforschung zur Durchführung der diesen Einrichtungen gesetzlich obliegenden Aufgaben,
    2. Litera g
      Museen von Gebietskörperschaften zur Durchführung von Aufgaben im Sinne des Paragraph 31, Absatz 2, des Forschungsorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 341 aus 1981,.
    Bei Zuwendungen an die unter Litera d und e genannten Empfänger ist von der jeweiligen Einrichtung durch einen unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufes erteilten Bescheid des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung nachzuweisen, daß sie dem begünstigten Empfängerkreis angehört. Sämtliche Einrichtungen, denen ein solcher Bescheid ausgestellt wurde, sind einmal jährlich im Amtsblatt zur Wiener Zeitung durch den Bundesminister für Wissenschaft und Forschung zu veröffentlichen.
    Für Unternehmungen, die von den Bestimmungen des Energieförderungsgesetzes 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 567, Gebrauch machen, gelten die vorstehenden Bestimmungen nicht,
    1. Ziffer 6
      bei Steuerpflichtigen, die den Gewinn nach Absatz eins, oder Paragraph 5,
    ermitteln, die auf das Kalenderjahr entfallende Gewerbesteuer, soweit sie die festgesetzten Vorauszahlungen übersteigt. Eine Gewerbesteuerrückstellung darf nur nach Abzug aller anderen Betriebsausgaben gebildet werden. Wird sie nicht oder zu niedrig gebildet, so berechtigt dieser Umstand allein den Steuerpflichtigen nicht, die Vermögensübersicht (Bilanz) nach ihrer Einreichung beim Finanzamt zu berichtigen (Absatz 2,).
  4. Absatz 5Aufwendungen für Verpflegung und Unterkunft bei ausschließlich durch den Betrieb veranlaßten Reisen sind ohne Nachweis ihrer Höhe als Betriebsausgaben anzuerkennen, wenn sie die im Paragraph 26, Ziffer 7, angeführten Sätze nicht übersteigen. Dabei tritt an die Stelle des Bruttojahresarbeitslohnes der Durchschnitt der um die nachstehenden Hinzurechnungen vermehrten Gewinne der letzten drei Jahre vor dem Veranlagungszeitraum:
    1. Ziffer eins
      Die vorzeitige Abschreibung gemäß Paragraph 8,,
    2. Ziffer 2
      Zuführungen zu Rücklagen gemäß Paragraphen 9 und 11 bzw. der steuerfreie Betrag gemäß Paragraph 9, Absatz 3,,
    3. Ziffer 3
      der Investitionsfreibetrag gemäß Paragraph 10,,
    4. Ziffer 4
      der Werbungskostenpauschbetrag gemäß Paragraph 16, Absatz 3,
  5. Absatz 6Bei der Ermittlung der Einkünfte aus selbständiger Arbeit sind für üblicherweise nicht belegbare Betriebsausgaben 5 v. H. der Einnahmen aus freiberuflicher Tätigkeit (Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer eins,), höchstens jedoch 20.000 S jährlich, ohne besonderen Nachweis abzusetzen. Die genannten Beträge erhöhen sich auf 10 v. H. der Einnahmen aus der freiberuflichen Tätigkeit als Arzt, Tierarzt oder Dentist, höchstens jedoch auf 30 000 S jährlich; dieser Betrag erhöht sich bei praktischen Ärzten, die in Gemeinden mit weniger als 5000 Einwohnern ihre Praxis ausüben (Landärzte), auf 35 000 S jährlich. Die Einwohnerzahl bestimmt sich nach dem vom Österreichischen Statistischen Zentralamt auf Grund der letzten Volkszählung festgestellten Ergebnis.
  6. Absatz 7Übersteigen bei Steuerpflichtigen, die den Gewinn gemäß Absatz eins, oder Paragraph 5, ermitteln, die nach mietrechtlichen Vorschriften verrechnungspflichtigen Einnahmen aus der Vermietung eines Grundstückes (Gebäudes) sowie die zur Deckung von Aufwendungen nach Paragraph 10, Mietrechtsgesetz vereinnahmten Beträge sämtliche mit diesem Grundstück (Gebäude) in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Betriebsausgaben, so kann der übersteigende Betrag auf Antrag einer steuerfreien Rücklage zugeführt werden. Voraussetzung ist, daß die verrechnungspflichtigen Einnahmen in der nach mietrechtlichen Vorschriften gebotenen Abrechnung der Mietzinsreserve oder der Erhaltungsbeiträge ausgewiesen werden. Die Rücklage ist in der Bilanz gesondert auszuweisen und in einer Beilage zur Steuererklärung nach Wirtschaftsjahren aufzugliedern. Übersteigen in einem der auf das Jahr der Bildung der Rücklage folgenden neun Jahre die Betriebsausgaben im Sinne des ersten Satzes die Einnahmen im Sinne des ersten Satzes, so ist der übersteigende Teil mit den für die Vorjahre gebildeten Rücklagen zu verrechnen; hiebei ist mit der für das zeitlich am weitesten zurückliegende Jahr gebildeten Rücklage zu beginnen. Rücklagen (Rücklagenteile), die nicht bis zum Ablauf des der Bildung der Rücklage folgenden neunten Jahres im Sinne der vorstehenden Bestimmungen verrechnet wurden, sind zu diesem Zeitpunkt gewinnerhöhend aufzulösen.
  7. Absatz 8Beiträge für die freiwillige Mitgliedschaft bei Berufs- und Wirtschaftsverbänden können nur insoweit als Betriebsausgaben abgesetzt werden, als sie in angemessener, statutenmäßig festgesetzter Höhe geleistet werden. Voraussetzung für die Abzugsfähigkeit ist außerdem, daß sich die Berufs- und Wirtschaftsverbände nach ihrer Satzung und tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich oder überwiegend mit der Wahrnehmung der betrieblichen und beruflichen Interessen ihrer Mitglieder befassen.