Kurztitel

20 S – Schloß Grafenegg

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 1984, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 597 aus 1988,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3,

Inkrafttretensdatum

01.01.1989

Index

37/01 Geld- und Währungsrecht

Beachte

Zum Außerkrafttretedatum vergleiche Paragraph 20, Scheidemünzengesetz 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 597 aus 1988,.

Text

Paragraph 3,

Für die äußere Gestalt der Münze sind die Abbildung und folgende Bestimmungen maßgebend:

  1. Absatz einsDie eine Seite der Münze hat in einem quadratischen Feld mit stumpfen Ecken auf vertieftem blanken Grund die Zahl „20“ und darunter das Wort „SCHILLING“ sowie das Prägejahr „1984“ mit in der Mitte der Jahreszahl angeordneten Bindenschild zu zeigen. Die Umschrift hat „REPUBLIK ÖSTERREICH“ zu lauten.
  2. Absatz 2Die andere Seite der Münze hat die Nordfassade des Schlosses Grafenegg, das Niederösterreichische Wappen sowie die Inschrift „SCHLOSS GRAFENEGG“, „NIEDERÖSTERREICH“ und die Jahreszahl „1984“ zu zeigen.
  3. Absatz 3Beide Seiten sind mit einer erhöhten Randleiste zu umrahmen. Der Rand der Münze ist glatt zu gestalten und hat 19 Punkte aufzuweisen.

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2019

Gesetzesnummer

10004417

Dokumentnummer

NOR12048179

alte Dokumentnummer

N3198411231J