Kurztitel

A.T.A. Abkommen - vorübergehende Einfuhr von Waren

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 36 aus 1976,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins,

Inkrafttretensdatum

30.01.1976

Text

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Brüsseler Zollrates sind folgende weitere Staaten dem Zollabkommen über das Carnet A.T.A. für die vorübergehende Einfuhr von Waren (A.T.A. Abkommen) Bundesgesetzblatt Nr. 239 aus 1963,, letzte Kundmachung betreffend den Geltungsbereich Bundesgesetzblatt Nr. 351 aus 1972,) beigetreten:

                                  Datum der Hinterlegung der

     Staaten:                        Beitrittsurkunde

  Algerien                            2. Juli 1973

  Japan                               1. August 1973

  Nigeria                             1. Oktober 1973

  Türkei                             23. August 1974

  Griechenland                       23. Oktober 1975

Nigeria und die Türkei haben bei Hinterlegung der Beitrittsurkunden gemäß Artikel 26, des Abkommens erklärt, daß Carnets A.T.A. für den Postverkehr nicht anerkannt werden.

Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland hat in einer dem Generalsekretär des Brüsseler Zollrates am 14. Dezember 1973 zugegangenen Notifikation erklärt, daß dieses Abkommen gemäß seinem Artikel 25, auch für Hongkong gilt und gemäß Artikel 26, Carnets A.T.A. für den Postverkehr nicht anerkannt werden.