Kurztitel

Doppelbesteuerung – Entlastung bei Dividenden und Zinsen (Schweden)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 298 aus 1972,

Typ

Vertrag - Schweden

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins,

Inkrafttretensdatum

16.06.1972

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

römisch eins. Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1

  1. Absatz einsAls Steuern von Dividenden und Zinsen im Sinn der Artikel 10 und 10A des Abkommens gelten derzeit:
    1. Litera a
      in Österreich die Kapitalertragsteuer samt Zuschlägen (österreichische Quellensteuer);
    2. Litera b
      in Schweden die Kuponsteuer auf Aktiendividenden und die staatliche Einkommensteuer auf Dividenden von Genossenschaftsanteilen.
  2. Absatz 2Der Empfänger von Dividenden und Zinsen, die in einem der beiden Staaten einer der in Absatz 1 genannten Steuern unterliegen, hat Anspruch auf die in den Artikeln 10 und 10A des Abkommens vorgesehene Entlastung von dieser Steuer, sofern er im Zeitpunkt der Fälligkeit der Einkünfte seinen Wohnsitz im Sinne von Artikel 2 des Abkommens im anderen Staat hat.
  3. Absatz 3Der Anspruch auf Steuerentlastung steht nur jener Person zu, die im Zeitpunkt der Fälligkeit der Dividenden und Zinsen das Recht zur Nutzung der diese Erträge abwerfenden Kapitalanlagen besaß.
  4. Absatz 4Die Entlastung von der österreichischen Quellensteuer und der schwedischen Kuponsteuer erfolgt im Rückerstattungsverfahren. Zurückzuerstattende Steuerbeträge werden nicht verzinst. Die Entlastung von der schwedischen staatlichen Einkommensteuer erfolgt bei der Veranlagung dieser Steuer.

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2017

Gesetzesnummer

10004113

Dokumentnummer

NOR12045652

alte Dokumentnummer

N3197237868J