Kurztitel

Umsatzsteuergesetz 1972

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 223 aus 1972,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 17,

Inkrafttretensdatum

01.01.1973

Außerkrafttretensdatum

19.12.1980

Text

Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten

Paragraph 17, (1) Unternehmer, deren sonstige Leistungen nach Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 7 und 8 dem ermäßigten Steuersatz unterliegen, haben die Steuer für die mit dieser Tätigkeit zusammenhängenden Umsätze nach den vereinnahmten Entgelten zu berechnen (Istbesteuerung). Das gleiche gilt bei Unternehmen, welche Gas-, Wasser-, Elektrizitäts- oder Heizwerke betreiben, und bei Anstalten zur Müllbeseitigung und zur Abfuhr von Spülwasser und Abfällen, für alle Umsätze, die mit dem Betrieb von solchen Werken oder Anstalten regelmäßig verbunden sind, wobei mit der Rechnungslegung das Entgelt als vereinnahmt und die Lieferungen und sonstigen Leistungen als ausgeführt anzusehen sind; Teilzahlungsanforderungen für Gas-, Wasser-, Elektrizitäts- und Wärmelieferungen gelten auch dann als Rechnungen im Sinne des Paragraph 11,, wenn sie die im Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 geforderten Angaben nicht enthalten.

  1. Absatz 2Das Finanzamt hat auf Antrag zu gestatten, daß ein Unternehmer, dessen Gesamtumsatz in einem der beiden vorangegangenen Kalenderjahre nicht mehr als 700.000 S betragen hat, die Steuer nach den vereinnahmten Entgelten berechnet. Der Antrag kann auf einen von mehreren Betrieben des gleichen Unternehmers beschränkt werden.
  2. Absatz 3Die Bewilligung zur Istbesteuerung nach Absatz 2, erlischt, wenn der Gesamtumsatz in zwei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren 700.000 S überstiegen hat, mit Ablauf dieses Zeitraumes.
  3. Absatz 4Der Übergang von der Besteuerung nach den Solleinnahmen (Sollbesteuerung) zu der Besteuerung nach den vereinnahmten Entgelten (Istbesteuerung) ist nur unter der Auflage zu gestatten, daß der Unternehmer die für spätere Umsätze bereits vereinnahmten Entgelte zum nächsten Fälligkeitszeitpunkt versteuert. Bei dem Übergang von der Istbesteuerung zu der Sollbesteuerung hat der Unternehmer bereits früher bewirkte Umsätze, für die ein Entgelt noch nicht vereinnahmt wurde, zum nächsten Fälligkeitszeitpunkt zu versteuern. Der Wechsel in der Besteuerungart ist nur zum Beginn eines Kalenderjahres zulässig.
  4. Absatz 5Hängt die Anwendung einer Besteuerungsvorschrift vom Gesamtumsatz ab, so ist bei der Sollbesteuerung von den steuerbaren Lieferungen und sonstigen Leistungen und dem Eigenverbrauch, bei der Istbesteuerung von den vereinnahmten Entgelten und dem Eigenverbrauch auszugehen. Außer Betracht bleiben die steuerfreien Umsätze mit Ausnahme der nach Paragraph 6, Ziffer eins bis 6 befreiten Umsätze sowie die Geschäftsveräußerungen nach Paragraph 4, Absatz 7, Ist die Besteuerung von der Summe der Umsätze eines Kalenderjahres abhängig und ist der Veranlagungszeitraum kürzer als ein Kalenderjahr, so ist der tatsächliche Umsatz in einen Jahresumsatz umzurechnen.
  5. Absatz 6Bei der Istbesteuerung treten an die Stelle der Entgelte für die ausgeführten Lieferungen und sonstigen Leistungen die vereinnahmten Entgelte.
  6. Absatz 7Die Bestimmungen der Absatz eins und 2 finden auf die Geschäftsveräußerung im ganzen (Paragraph 4, Absatz 7,) keine Anwendung.