Absatz einsDas Finanzamt der Betriebsstätte kann verlangen, daß ein Arbeitgeber, der die Lohnsteuer nicht ordnungsgemäß abführt, eine Lohnsteueranmeldung abgibt. Die Lohnsteueranmeldung ist spätestens am zehnten Tag nach Ablauf des Kalendermonates dem Finanzamt der Betriebsstätte zu übersenden. Der Arbeitgeber hat in der Lohnsteueranmeldung unabhängig davon, ob er die einbehaltene Lohnsteuer an das Finanzamt abgeführt hat oder nicht, zu erklären, wieviel Lohnsteuer im Kalendermonat einzubehalten war (Paragraph 79, Absatz eins,).