Kurztitel

Einkommensteuergesetz 1972

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 440 aus 1972, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 19,

Inkrafttretensdatum

13.12.1972

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018

Abkürzung

EStG 1972

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte

Bezugszeitraum: Ab 1. 1. 1973 (Paragraph 124, EStG 1972)

Der gesamte Paragraph 19, ist im Veranlagungsjahr 1988

mit folgender Maßgabe anzuwenden:

Art. römisch eins Ziffer 4 und Ziffer 6,, Bundesgesetzblatt Nr. 405 aus 1988,

Ende des Bezugszeitraums: 31. 12. 1988 (Paragraph 125, EStG 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,)

Text

7. Zeitliche Zuordnung von Einnahmen und Ausgaben

Paragraph 19,

  1. Absatz einsEinnahmen sind innerhalb des Kalenderjahres bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind. Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen, die dem Steuerpflichtigen kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres, zu dem sie wirtschaftlich gehören, zugeflossen sind, gelten als in diesem Kalenderjahr bezogen. Die Vorschriften über die Gewinnermittlung bleiben unberührt.
  2. Absatz 2Ausgaben sind für das Kalenderjahr abzusetzen, in dem sie geleistet worden sind. Für regelmäßig wiederkehrende Ausgaben gilt Absatz eins, zweiter Satz entsprechend. Die Vorschriften über die Gewinnermittlung bleiben unberührt.

Schlagworte

Zufluß, Abfluß, Vereinnahmung, Verausgabung

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2018

Gesetzesnummer

10004110

Dokumentnummer

NOR12045413

alte Dokumentnummer

N3197211926S