Kurztitel

Einkommensteuergesetz 1972

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 440 aus 1972,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4,

Inkrafttretensdatum

13.12.1972

Außerkrafttretensdatum

31.07.1974

Beachte

Bezugszeitraum: Ab 1. 1. 1973 (Paragraph 124, EStG 1972)

Text

3. Gewinn

Gewinnbegriff im allgemeinen

Paragraph 4, (1) Gewinn ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluß des Wirtschaftsjahres und dem Betriebsvermögen am Schluß des vorangegangenen Wirtschaftsjahres, vermehrt um den Wert der Entnahmen und vermindert um den Wert der Einlagen. Entnahmen liegen vor, wenn der Steuerpflichtige dem Betrieb Wirtschaftsgüter (Barentnahmen, Waren, Erzeugnisse, Nutzungen und Leistungen) für sich, für seinen Haushalt oder für andere betriebsfremde Zwecke entnimmt. Einlagen liegen vor, wenn der Steuerpflichtige dem Betrieb Wirtschafsgüter (Bareinzahlungen und sonstige Wirtschaftsgüter) zuführt. Der Wert des Grund und Bodens, der zum Anlagevermögen gehört, bleibt außer Ansatz.

  1. Absatz 2Der Steuerpflichtige hat die Vermögensübersicht (Bilanz) auch nach ihrer Einreichung beim Finanzamt zu berichtigen, soweit sie den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung unter Befolgung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes nicht entspricht. Darüber hinaus ist eine Änderung der Vermögensübersicht (Bilanz) nur mit Zustimmung des Finanzamtes, im Rechtsmittelverfahren mit Zustimmung der Rechtsmittelbehörde zulässig.
  2. Absatz 3Weicht das Betriebsvermögen am Schluß des einzelnen Wirtschaftsjahres vom Betriebsvermögen am Schluß des vorangegangenen Wirtschaftsjahres in der Regel nicht wesentlich ab, so kann als Gewinn der überschuß der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben angesetzt werden.
  3. Absatz 4Betriebsausgaben sind die Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlaßt sind. Betriebsausgaben sind auch
    1. Ziffer eins
      Beiträge des Versicherten zur Pflichtversicherung in der gesetzlichen Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sowie Pflichtbeiträge zu Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständigen Erwerbstätigen, soweit diese Einrichtungen der Kranken-, Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung dienen.
    2. Ziffer 2
      Zuwendungen an betriebliche Pensionskassen oder Unterstützungskassen, die von der Körperschaftsteuer befreit sind, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:
      1. Litera a
        Die Zuwendungen sind nur abzugsfähig, soweit sie 10 v. H. der Lohn- und Gehaltssumme nicht übersteigen, die der Unternehmer im Jahre der Zuwendung für die Leistungsberechtigten der Kasse aufwendet. Die genannten Zuwendungen sind jedoch - auch wenn sie die Grenze von 10 v. H. der Lohn- und Gehaltssumme nicht überschreiten - insoweit nicht abzugsfähig, als sie zur Ansammlung eines unangemessenen hohen Kassenvermögens führen. Zuwendungen, die 10 v. H. der Lohn- und Gehaltssumme übersteigen, sind nur dann zur Gänze abzugsfähig, wenn sie auf Grund einer Anordnung der Versicherungsaufsichtsbehörde an Kassen mit Rechtsanspruch der Leistungsempfänger gewährt werden.
      2. Litera b
        Als angemessenes Kassenvermögen im Sinne der Litera a, gilt
        1. Sub-Litera, a, a
          bei Kassen mit Rechtsanspruch der Leistungsempfänger das Deckungskapital, das nach versicherungsmäßigen Grundsätzen für die bereits laufenden Renten und für die Anwartschaft auf Renten erforderlich ist,
        2. Sub-Litera, b, b
          bei Kassen ohne Rechtsanspruch der Leistungsempfänger, wenn im Falle des Alters oder der Invalidität laufende Unterstützungen gewährt werden, das Deckungskapital für die bereits laufenden Unterstützungen und für die Anwartschaft der Leistungsempfänger auf Witwenunterstützungen und auf Waisenunterstützungen,
        3. Sub-Litera, c, c
          bei Kassen ohne Rechtsanspruch der Leistungsempfänger, die keine laufenden Unterstützungen gewähren, der durchschnittliche Jahresbedarf der Kasse.
      3. Litera c
        Das Deckungskapital der in Litera b,, bb genannten Unterstützungskassen ist nach der anliegenden, einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Tabelle (Anlage) zu berechnen. Der durchschnittliche Jahresbedarf im Sinne der Litera b,, cc ist nach dem Durchschnitt der Leistungen, welche die Kasse in den letzten drei Jahren vor dem Zeitpunkt der Zuwendung an die Leistungsempfänger gewährt hat, zu bemessen.
      4. Litera d
        Werden neben den Zuwendungen an eine Pensions- oder Unterstützungskasse aus Betriebsmitteln unmittelbare Zuwendungen an die Leistungsberechtigten der betrieblichen Kasse gewährt, so sind die Zuwendungen an die Kasse nur so weit abzugsfähig, als sie zusammen mit den unmittelbaren Zuwendungen an die Leistungsberechtigten 10 v. H. der jährlichen Lohn- und Gehaltssumme der Leistungsberechtigten nicht übersteigen,
    3. Ziffer 3
      Zuwendungen an den Betriebsratsfonds, soweit sie 3 v. H. der Lohn- und Gehaltssumme nicht übersteigen, die der Unternehmer im Jahre der Zuwendung für die im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer aufwendet,
    4. Ziffer 4
      Aufwendungen für Entwicklung, Verbesserung oder Sicherung von
    volkswirtschaftlich wertvollen Erfindungen. Der volkswirtschaftliche Wert der angestrebten Erfindung ist durch eine Bescheinigung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie nachzuweisen. Nach Wahl des Steuerpflichtigen können die genannten Aufwendungen auch im Wege der Absetzung für Abnutzung (Paragraph 7,) abgesetzt werden,
    1. Ziffer 5
      Zuwendungen an Hochschulen und Fakultäten (Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 154 aus 1955,, 237/1955, 48/1970 und 54/1970), an durch Bundesgesetz errichtete Fonds, die mit Aufgaben der Forschungsförderung betraut sind, und an die Österreichische Akademie der Wissenschaften zur Durchführung von Forschungs- und Lehraufgaben, soweit alle diese Zuwendungen zusammen 4 v. H. des Gewinnes des unmittelbar vorangegangenen Wirtschaftsjahres nicht übersteigen. Für Unternehmungen, die von den Bestimmungen des Elektrizitätsförderungsgesetzes 1969, Bundesgesetzblatt Nr. 19 aus 1970,, Gebrauch machen, gelten die vorstehenden Bestimmungen dieser Ziffer nicht,
    2. Ziffer 6
      bei Steuerpflichtigen, die den Gewinn nach Absatz eins, oder Paragraph 5,
    ermitteln, die auf das Kalenderjahr entfallende Gewerbesteuer, soweit sie die festgesetzten Vorauszahlungen übersteigt. Eine Gewerbesteuerrückstellung darf nur nach Abzug aller anderen Betriebsausgaben gebildet werden. Wird sie nicht oder zu niedrig gebildet, so berechtigt dieser Umstand allein den Steuerpflichtigen nicht, die Vermögensübersicht (Bilanz) nach ihrer Einreichung beim Finanzamt zu berichtigen (Absatz 2,).
  4. Absatz 5Aufwendungen für Verpflegung und Unterkunft bei ausschließlich durch den Betrieb veranlaßten Reisen sind ohne Nachweis ihrer Höhe als Betriebsausgaben anzuerkennen, wenn sie die im Paragraph 26, Ziffer 7, angeführten Sätze nicht übersteigen. Dabei tritt an die Stelle des Bruttojahresarbeitslohnes der Durchschnitt der um die nachstehenden Hinzurechnungen vermehrten Gewinne der letzten drei Jahre vor dem Veranlagungszeitraum:
    1. Ziffer eins
      Die vorzeitige Abschreibung gemäß Paragraph 8,,
    2. Ziffer 2
      Zuführungen zu Rücklagen gemäß Paragraphen 9 und 11 bzw. der steuerfreie Betrag gemäß Paragraph 9, Absatz 3,,
    3. Ziffer 3
      der Investitionsfreibetrag gemäß Paragraph 10,,
    4. Ziffer 4
      der Werbungskostenpauschbetrag gemäß Paragraph 16, Absatz 3,
  5. Absatz 6Bei der Ermittlung der Einkünfte aus selbständiger Arbeit sind für üblicherweise nicht belegbare Betriebsausgaben 5 v. H. der Einnahmen aus freier Berufstätigkeit (Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer eins,), höchstens jedoch 15.000 S jährlich, ohne besonderen Nachweis abzusetzen; bei Ärzten erhöhen sich die genannten Beträge auf 10 v. H. der Einnahmen aus freiberuflicher ärztlicher Tätigkeit, höchstens jedoch auf 25.000 S jährlich.