Doppelbesteuerung - Einkommensteuer
Bundesgesetzblatt Nr. 99 aus 1965, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 231 aus 2001,
Anlage eins,
05.04.1965
04.09.2001
(Übersetzung)
New Delhi, am 24. September 1963
Sehr geehrter Herr Botschafter!
Aus Anlaß der heute stattfindenden Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Republik Indien und der Republik Österreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen beehre ich mich, Ihnen im Namen der indischen Regierung mitzuteilen, daß bei Erfüllung eines Vertrages über den Verkauf von Maschinen durch eine in einem der Gebiete ansässige Person an eine im anderen Gebiet ansässige Person, bei dem mit dem Verkauf der Maschinen die Verpflichtung verbunden ist, daß ein oder mehrere Angestellte der im erstgenannten Gebiet ansässigen Person sich in das andere Gebiet zu begeben haben, um dort bei der Aufstellung der Maschinen Hilfe zu leisten, in dieser Tätigkeit keine Betriebsstätte erblickt werden wird, es sei denn, daß die Tätigkeit länger als einen Monat ausgeführt wird oder daß die mit der Tätigkeit zusammenhängenden Ausgaben mehr als zehn Prozent des Gesamtverkaufspreises dieses Auftrages betragen.
Ich wäre Ihnen sehr verbunden, wenn Sie mir Ihre Zustimmung zur obigen Auslegung der Bestimmungen des Artikels römisch II Absatz (1) lit. (g) (bb) des genannten Abkommens bestätigen würden. In diesem Fall wird diese Note und Ihre Antwort darauf als Teil des Abkommens angesehen werden.
Empfangen Sie, sehr geehrter Herr Botschafter, den Ausdruck meiner
ausgezeichneten Hochachtung
Tarkeshwari Sinha m. p.
An Seine Exzellenz
Dr. Georg Schlumberger,
Botschafter der Republik Österreich
in Indien,
New Delhi.
(Übersetzung)
New Delhi, am 24. September 1963
Sehr geehrte Frau Minister!
Unter Bezugnahme auf das heute unterzeichnete Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Indien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen haben Sie mir folgendes mitgeteilt:
"Aus Anlaß der heute stattfindenden Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Republik Indien und der Republik Österreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen beehre ich mich, Ihnen im Namen der indischen Regierung mitzuteilen, daß bei Erfüllung eines Vertrages über den Verkauf von Maschinen durch eine in einem der Gebiete ansässige Person an eine im anderen Gebiet ansässige Person, bei dem mit dem Verkauf der Maschinen die Verpflichtung verbunden ist, daß ein oder mehrere Angestellte der im erstgenannten Gebiet ansässigen Person sich in das andere Gebiet zu begeben haben, um dort bei der Aufstellung der Maschinen Hilfe zu leisten, in dieser Tätigkeit keine Betriebsstätte erblickt werden wird, es sei denn, daß die Tätigkeit länger als einen Monat ausgeführt wird oder daß die mit der Tätigkeit zusammenhängenden Ausgaben mehr als zehn Prozent des Gesamtverkaufspreises dieses Auftrages betragen.
Ich wäre Ihnen sehr verbunden, wenn Sie mir Ihre Zustimmung zur obigen Auslegung der Bestimmungen des Artikels römisch II Absatz (1) Litera g,) bb) Anmerkung, Richtig: (bb) des genannten Abkommens bestätigen würden. In diesem Fall wird diese Note und Ihre Antwort darauf als Teil des Abkommens angesehen werden."
Ich beehre mich, Ihnen mitzuteilen, daß ich diesem Vorschlag zustimme. Ihre Note vom heutigen Tag und meine Antwort darauf sollen daher einen Teil des Abkommens bilden.
Empfangen Sie, sehr geehrte Frau Minister, den Ausdruck meiner
ausgezeichneten Hochachtung.
Schlumberger m. p.
An
Frau Tarkeshwari Sinha
Stellvertretender Finanzminister,
Regierung von Indien,
New Delhi.