Kurztitel

Doppelbesteuerung - Einkommensteuer

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 99 aus 1965, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 231 aus 2001,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 14,

Inkrafttretensdatum

05.04.1965

Außerkrafttretensdatum

04.09.2001

Text

ARTIKEL XIV

  1. Absatz einsVorbehaltlich des Artikels römisch XII dürfen Gewinne aus freiberuflicher Tätigkeit oder Entgelte für nichtselbständige Arbeit, die von einer in einem der Gebiete ansässigen natürlichen Person bezogen werden, in dem anderen Gebiet nur besteuert werden, wenn die Tätigkeit in diesem anderen Gebiet ausgeübt wird.
  2. Absatz 2Eine in Österreich ansässige natürliche Person darf in Indien von den Gewinnen oder Entgelten im Sinn des Absatzes 1 nicht besteuert werden, wenn
    1. Litera a
      sie sich in Indien in dem in Betracht kommenden "vorhergehenden Jahr" vorübergehend, insgesamt nicht länger als 183 Tage aufhält,
    2. Litera b
      die Tätigkeiten für oder im Auftrag einer in Österreich ansässigen Person geleistet werden,
    3. Litera c
      die Gewinne oder die Entgelte der österreichischen Steuer unterliegen, und
    4. Litera d
      die Gewinne oder Entgelte bei Ermittlung der Gewinne eines Unternehmens, das der indischen Steuer unterliegt, nicht abgezogen werden.
  3. Absatz 3Eine in Indien ansässige natürliche Person darf in Österreich von den Gewinnen oder Entgelten im Sinn des Absatzes 1 nicht besteuert werden, wenn
    1. Litera a
      sie sich in Österreich in einem Steuerjahr vorübergehend, insgesamt nicht länger als 183 Tage aufhält,
    2. Litera b
      die Tätigkeiten für oder im Auftrag einer in Indien ansässigen Person geleistet werden,
    3. Litera c
      die Gewinne oder Entgelte der indischen Steuer unterliegen,
    4. Litera d
      die Gewinne oder Entgelte bei Ermittlung der Gewinne eines Unternehmens, das der österreichischen Steuer unterliegt, nicht abgezogen werden.
  4. Absatz 4Dienste, die eine natürliche Person ständig oder vorwiegend an Bord von Schiffen oder Luftfahrzeugen leistet, die von einem Unternehmen eines der Gebiete betrieben werden, gelten als in diesem Gebiet geleistet.