Absatz einsVorbehaltlich des Artikels römisch XII dürfen Gewinne aus freiberuflicher Tätigkeit oder Entgelte für nichtselbständige Arbeit, die von einer in einem der Gebiete ansässigen natürlichen Person bezogen werden, in dem anderen Gebiet nur besteuert werden, wenn die Tätigkeit in diesem anderen Gebiet ausgeübt wird.