Kurztitel

Doppelbesteuerung - Einkommensteuer

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 99 aus 1965, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 231 aus 2001,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6,

Inkrafttretensdatum

05.04.1965

Außerkrafttretensdatum

04.09.2001

Text

ARTIKEL VI

  1. Absatz einsLizenzgebühren, die eine in einem der Gebiete ansässige Person aus Quellen innerhalb des anderen Gebietes bezieht, dürfen nur in diesem anderen Gebiet besteuert werden.
  2. Absatz 2In diesem Artikel bedeutet der Ausdruck "Lizenzgebühren" Lizenzgebühren oder andere gleichartige Beträge, die als Entgelt für das Recht auf Nutzung eines Urheberrechtes, künstlerischen oder wissenschaftlichen Werkes, Filmes, Patentes, Modelles, Gebrauchsmusters, Planes, geheimen Herstellungsverfahrens oder -rezeptes, einer Schutzmarke oder eines anderen gleichartigen Rechtes zufließen.