Kurztitel

Bundesabgabenordnung

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 194/1961 zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 151/1980

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 293,

Inkrafttretensdatum

19.04.1980

Außerkrafttretensdatum

17.07.1987

Text

B. Sonstige Maßnahmen.

1. Abänderung, Zurücknahme und Aufhebung von Amts wegen.

§ 293.

  1. Absatz einsDie Abgabenbehörde kann in ihrem Bescheid unterlaufene Schreib- und Rechenfehler oder andere offenbar auf einem ähnlichen Versehen beruhende tatsächliche oder ausschließlich auf dem Einsatz einer automatisierten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten berichtigen.
  2. Absatz 2Handelt es sich bei dem zu berichtigenden Bescheid um eine von einem Berufungssenat gefällte Berufungsentscheidung, so kann der Vorsitzende des Senates die Berichtigung verfügen. Diese Verfügung des Vorsitzenden wirkt wie eine Verfügung des Senates.