Kurztitel

Bundesabgabenordnung

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 194/1961

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 288,

Inkrafttretensdatum

01.01.1962

Außerkrafttretensdatum

31.12.2002

Text

8. Berufungsentscheidung.

§ 288.

  1. Absatz einsDie Berufungsentscheidung hat zu enthalten:
    1. Litera a
      die Namen der Parteien des Berufungsverfahrens und ihrer Vertreter;
    2. Litera b
      die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides;
    3. Litera c
      den Spruch;
    4. Litera d
      die Begründung.
  2. Absatz 2Eine von einem Berufungssenat (§ 260 Abs. 2) gefällte Berufungsentscheidung hat auch die Namen der Senatsmitglieder und des etwa beigezogenen Schriftführers zu enthalten. Sie ist vom Vorsitzenden des Senates zu unterfertigen.