Kurztitel

Bundesabgabenordnung

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 194/1961

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 235,

Inkrafttretensdatum

01.01.1962

Außerkrafttretensdatum

29.12.2000

Text

E. Abschreibung (Löschung und Nachsicht) und
Entlassung aus der Gesamtschuld.

§ 235.

  1. Absatz einsFällige Abgabenschuldigkeiten können von Amts wegen durch Abschreibung gelöscht werden, wenn alle Möglichkeiten der Einbringung erfolglos versucht worden oder Einbringungsmaßnahmen offenkundig aussichtslos sind und auf Grund der Sachlage nicht angenommen werden kann, daß sie zu einem späteren Zeitpunkt zu einem Erfolg führen werden.
  2. Absatz 2Durch die verfügte Abschreibung erlischt der Abgabenanspruch.
  3. Absatz 3Wird die Abschreibung einer Abgabe widerrufen (§ 294), so lebt der Abgabenanspruch wieder auf. Für die Zahlung, die auf Grund des Widerrufes zu leisten ist, ist eine Frist von zwei Wochen zu setzen.