Kurztitel

Bundesabgabenordnung

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 194/1961 zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 557/1985

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 217,

Inkrafttretensdatum

01.01.1986

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994

Beachte

Zum Inkrafttretedatum der Absatz eins,, 2 und 3: vergleiche Art. römisch fünf, Ziffer 9,, BGBl.

Nr. 151/1980).

Text

2. Säumniszuschlag.

§ 217.

  1. Absatz einsWird eine Abgabe nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so tritt mit Ablauf dieses Tages die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages ein, soweit der Eintritt dieser Verpflichtung nicht gemäß Abs. 2 bis 6 oder § 218 hinausgeschoben wird. Auf Nebengebühren der Abgaben (§ 3 Abs. 2 lit. d) finden die Bestimmungen über den Säumniszuschlag keine Anwendung.
  2. Absatz 2Soweit eine Abgabe nur deswegen als nicht entrichtet anzusehen ist, weil vor dem Ablauf einer zur Entrichtung einer anderen Abgabenschuldigkeit zur Verfügung stehenden Zahlungsfrist eine Verrechnung gemäß § 214 auf diese andere Abgabenschuldigkeit erfolgte, tritt die Verpflichtung zur Entrichtung des Säumniszuschlages hinsichtlich der erstgenannten Abgabe erst mit Ablauf der später endenden Zahlungsfrist für eine der genannten Abgaben ein.
  3. Absatz 3Beginnt eine gesetzlich zustehende oder durch Bescheid zuerkannte Zahlungsfrist spätestens mit Ablauf des Fälligkeitstages oder einer sonst für die Entrichtung einer Abgabe zustehenden Frist, so tritt die Verpflichtung zur Entrichtung des Säumniszuschlages erst mit dem ungenützten Ablauf der zuletzt endenden Zahlungsfrist ein.
  4. Absatz 4Wird ein Bescheid, der eine sonstige Gutschrift zur Folge hatte, abgeändert oder in Verbindung mit einer gleichzeitigen Neufestsetzung der Abgabe aufgehoben und ist für die Entrichtung einer allfällig sich daraus ergebenden Abgabennachforderung eine Nachfrist gemäß § 210 Abs. 4 oder 6 zuzuerkennen, so tritt hinsichtlich dieser Abgabennachforderung die Verpflichtung zur Entrichtung des Säumniszuschlages erst mit dem ungenützten Ablauf dieser Nachfrist ein.
  5. Absatz 5Bei Abgaben, deren Entrichtung nach den Abgabenvorschriften in Wertzeichen (Stempelmarken) vorgesehen ist, tritt die Verpflichtung zur Entrichtung des Säumniszuschlages nur insoweit ein, als die Abgabe nach ihrer Festsetzung (§ 203) nicht innerhalb der gemäß § 210 Abs. 4 oder 6 zustehenden Nachfrist entrichtet wird.
  6. Absatz 6In den im § 228 angeführten Fällen des Wiederauflebens einer Abgabenschuldigkeit tritt die Verpflichtung zur Entrichtung des Säumniszuschlages erst mit dem ungenützten Ablauf der Nachfrist gemäß § 210 Abs. 5 oder 6 ein.