Absatz einsIn den Fällen einer zusammengefaßten Verbuchung der Gebarung sind Zahlungen und sonstige Gutschriften, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, auf die dem Fälligkeitstag nach ältesten verbuchten Abgabenschuldigkeiten zu verrechnen. Haben mehrere Abgabenschuldigkeiten den gleichen Fälligkeitstag und reicht ein zu verrechnender Betrag zu Tilgung aller dieser Schuldigkeiten nicht aus, so ist die Verrechnung in erster Linie auf die früher verbuchten Abgabenschuldigkeiten vorzunehmen. Die Verbuchung von Abgabenschuldigkeiten ist ohne unnötigen Aufschub und in einer von sachlichen Gesichtspunkten bestimmten Reihenfolge vorzunehmen.