Kurztitel

25 S – Carl Auer von Welsbach 1858 – 1929

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 44 aus 1958, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 597 aus 1988,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins,

Inkrafttretensdatum

01.01.1989

Index

37/01 Geld- und Währungsrecht

Beachte

Zum Außerkrafttreten vergleiche Paragraph 20, Scheidemünzengesetz 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 597 aus 1988,.

Text

Die Münzen sind aus einer Legierung von 800 Tausendteilen Silber und 200 Tausendteilen Kupfer hergestellt; sie haben einen Durchmesser von 30 mm und ein Rauhgewicht von 13 g, enthalten somit 10'4 g Feinsilber. Abweichungen hievon dürfen im Feingehalt 5/1000 und im Gewicht 10/1000 nicht übersteigen. Die eine Seite zeigt das Kopfbild des Forschers und Erfinders Carl Auer v. Welsbach, in rechter Seitenansicht, umgeben von der kreisförmigen Umschrift „Carl Auer v. Welsbach 1858 - 1929“ und der Jahreszahl „1958“. Die andere Seite zeigt in der Mitte die Ziffer „25“, darunter einen Lorbeerzweig und das Wort „Schilling“, umgeben von den Wappen der neun Bundesländer und der Umschrift „Republik Österreich“. Die innere Einfassung besteht auf beiden Seiten aus einem flachen Stäbchen. Der Rand der Münze ist glatt und trägt die vertiefte Inschrift „Fuenfundzwanzig Schilling“.

Die Münzen sind bei allen Kassen des Bundes und der übrigen Gebietskörperschaften sowie ihrer Betriebe und im Privatverkehr ohne Begrenzung zum Nennwert in Zahlung zu nehmen. Von den Kassen der Oesterreichischen Nationalbank sind sie in unbeschränkter Menge, von den Bundeskassen nach Maßgabe der verfügbaren Kassenbestände gegen Banknoten umzuwechseln.

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2019

Gesetzesnummer

10003897

Dokumentnummer

NOR12043402

alte Dokumentnummer

N3195841949J