Kurztitel

Finanzstrafgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 335 aus 1975,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 161,

Inkrafttretensdatum

01.01.1976

Außerkrafttretensdatum

31.12.1990

Text

3. Rechtsmittelentscheidung.

Paragraph 161, (1) Die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat, sofern das Rechtsmittel nicht gemäß Paragraph 156, zurückzuweisen oder das angefochtene Erkenntnis wegen Unzuständigkeit der Finanzstrafbehörde erster Instanz aufzuheben ist, grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung der Rechtsmittelentscheidung ihre Anschauung an die Stelle jener der Finanzstrafbehörde erster Instanz zu setzen und demgemäß das angefochtene Erkenntnis (den Bescheid) abzuändern oder das Rechtsmittel als unbegründet abzuweisen.

  1. Absatz 2Anerkennt die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz das Eigentumsrecht eines Verfallsbeteiligten, so ist der Verfall aufzuheben und auf den vom Täter, von den anderen an der Tat Beteiligten und vom Hehler zu leistenden Wertersatz zu erkennen, wobei diesen Personen die Stellung eines Beschuldigten zukommt, auch wenn sie selbst kein Rechtsmittel erhoben haben; werden Pfand- oder Zurückbehaltungsrechte anerkannt, so ist gleichfalls auf Wertersatz zu erkennen.
  2. Absatz 3Eine Änderung des Erkenntnisses zum Nachteil des Beschuldigten oder der Nebenbeteiligten ist nur bei Anfechtung durch den Amtsbeauftragten zulässig. Überzeugt sich die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz aus Anlaß des Rechtsmittels, daß zum Nachteil eines anderen Beschuldigten oder Nebenbeteiligten, welcher kein Rechtsmittel eingebracht hat, das Gesetz unrichtig angewendet wurde, so hat sie so vorzugehen, als wäre auch von diesen Personen ein Rechtsmittel eingebracht worden.
  3. Absatz 4Die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz kann auch die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses (Bescheides) unter Zurückverweisung der Sache an die Finanzstrafbehörde erster Instanz verfügen, wenn sie umfangreiche Ergänzungen des Untersuchungsverfahrens für erforderlich hält; die Finanzstrafbehörde erster Instanz ist im weiteren Verfahren an die im Aufhebungsbescheid niedergelegte Rechtsanschauung gebunden. Für das neue erstinstanzliche Erkenntnis gelten die Absatz 2 und 3 sinngemäß.