Kurztitel

Finanzstrafgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 571 aus 1985,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 150,

Inkrafttretensdatum

01.01.1986

Außerkrafttretensdatum

31.12.1990

Text

römisch VII. Hauptstück.

Ordentliche Rechtsmittel; Wiederaufnahme des Verfahrens,

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

A. Ordentliche Rechtsmittel.

1. Allgemeines.

Paragraph 150, (1) Rechtsmittel im Finanzstrafverfahren sind die Berufung und die Beschwerde.

  1. Absatz 2Die Rechtsmittelfrist beträgt einen Monat. Sie beginnt mit der Zustellung des angefochtenen Erkenntnisses oder sonstigen Bescheides.
  2. Absatz 3Das Rechtsmittel ist bei der Behörde einzubringen, die das angefochtene Erkenntnis (den Bescheid) erlassen hat. Das Rechtsmittel kann jedoch auch bei der zur Entscheidung über das Rechtsmittel zuständigen Finanzstrafbehörde zweiter Instanz eingebracht werden. Die Einbringung bei einer anderen Stelle gilt, sofern nicht Paragraph 140, Absatz 4, anzuwenden ist, nur dann als rechtzeitig, wenn das Rechtsmittel noch vor Ablauf der Rechtsmittelfrist einer der zuständigen Behörden zukommt.