Hatte der Erblasser zur Zeit seines Todes nur in einem der Vertragstaaten seinen Wohnsitz, so wird dieses Nachlaßvermögen nur in diesem Staate besteuert.
Doppelbesteuerung - Erbschaftsteuern
BGBl.Nr. 220/1955 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 116 aus 2007,
Artikel 5,
07.09.1955
31.12.2007
Zum Bezugszeitraum vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 115 aus 2009,.
Für Nachlaßvermögen, das nicht nach Artikel 3 oder Artikel 4 zu behandeln ist, gilt folgendes: