Kurztitel

Doppelbesteuerung - Erbschaftsteuern

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 220/1955 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 116 aus 2007,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5,

Inkrafttretensdatum

07.09.1955

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Beachte

Zum Bezugszeitraum vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 115 aus 2009,.

Text

Artikel 5

Für Nachlaßvermögen, das nicht nach Artikel 3 oder Artikel 4 zu behandeln ist, gilt folgendes:

  1. Ziffer eins
    Hatte der Erblasser zur Zeit seines Todes nur in einem der Vertragstaaten seinen Wohnsitz, so wird dieses Nachlaßvermögen nur in diesem Staate besteuert.
  2. Ziffer 2
    Hatte der Erblasser zur Zeit seines Todes in beiden Vertragstaaten einen Wohnsitz, so wird das Nachlaßvermögen nur in dem Staate besteuert, zu dem die stärksten persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen des Erblassers bestanden (Mittelpunkt der Lebensinteressen). Wenn dies nicht festzustellen ist, werden die obersten Finanzbehörden der Vertragstaaten sich nach Artikel 10 verständigen.