Kurztitel

Doppelbesteuerung - Einkommen und Vermögen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 221 aus 1955, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 182 aus 2002,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 21,

Inkrafttretensdatum

07.09.1955

Außerkrafttretensdatum

17.08.2002

Text

Artikel 21

  1. Absatz einsDie obersten Finanzbehörden der Vertragstaaten können bei der Behandlung von Fragen, die sich aus diesem Abkommen ergeben, unmittelbar miteinander verkehren.
  2. Absatz 2Zur Beseitigung von Schwierigkeiten und Zweifeln, die bei der Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens auftreten, sowie zur Beseitigung von Härten auf Grund einer Doppelbesteuerung in Fällen, die in diesem Abkommen nicht geregelt sind, und vor Erlaß von Durchführungsbestimmungen in den Vertragstaaten werden sich die obersten Finanzbehörden gegenseitig ins Einvernehmen setzen.