Kurztitel

Bewertungsgesetz 1955

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 148 aus 1955, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 320 aus 1977,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 36,

Inkrafttretensdatum

23.06.1977

Außerkrafttretensdatum

14.12.2012

Beachte

Bezugszeitraum: ab 1. 1. 1979 (Abschn. römisch eins, Art. römisch II, Ziffer eins,, BGBl.

Nr. 320/1977)

Text

Paragraph 36,

Ermittlung der Betriebszahlen

  1. Absatz einsBei der Feststellung der Betriebszahlen sind die tatsächlichen Verhältnisse hinsichtlich der im Paragraph 32, Absatz 3, bezeichneten Ertragsbedingungen zugrunde zu legen; hiebei sind hinsichtlich der natürlichen Ertragsbedingungen die rechtskräftigen Ergebnisse der Bodenschätzung maßgebend (Paragraph 16, Bodenschätzungsgesetz 1970, Bundesgesetzblatt Nr. 233).
  2. Absatz 2Hinsichtlich der übrigen Umstände, die die Ertragsfähigkeit beeinflussen können, sind ohne Rücksicht auf die tatsächlichen Verhältnisse solche zu unterstellen, die in der betreffenden Gegend für die Bewirtschaftung als regelmäßig anzusehen sind. Dies gilt insbesondere hinsichtlich des Bestandes an Betriebsmitteln. Als regelmäßig im Sinne des Satzes 1 ist nicht anzusehen, daß Nebenbetriebe, Obstbau- und andere Sonderkulturen, Alpen sowie Rechte und Nutzungen (Paragraph 11,) zu den Betrieben gehören.
  3. Absatz 3Zugepachtete Flächen, die zusammen mit einem Vergleichsbetrieb (Untervergleichsbetrieb) bewirtschaftet werden, können bei der Feststellung der Betriebszahl mitberücksichtigt werden; in diesem Fall ist der Hektarsatz des Betriebes nicht durch Anwendung der für ihn festgestellten Betriebszahl zu ermitteln. Für seine Ermittlung sind vielmehr die für alle übrigen Betriebe geltenden Vorschriften anzuwenden. Dabei sind die zugepachteten Flächen außer Betracht zu lassen.