Kurztitel

Gewerbesteuergesetz 1953

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 2 aus 1954, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 442 aus 1972,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins,

Inkrafttretensdatum

13.12.1972

Außerkrafttretensdatum

22.12.1987

Beachte

Bezugszeitraum: ab 1. 1. 1954 (Paragraph 37, Absatz eins,, Bundesgesetzblatt Nr. 2 aus 1954,)

Text

ABSCHNITT römisch eins.

Allgemeines.

Paragraph eins, Steuergegenstand.

  1. Absatz einsDer Gewerbesteuer unterliegt jeder stehende Gewerbebetrieb, soweit er im Inland betrieben wird. Unter Gewerbebetrieb ist ein gewerbliches Unternehmen im Sinne des Einkommensteuergesetzes zu verstehen. Im Inland betrieben wird ein Gewerbebetrieb, soweit für ihn im Inland oder auf einem in einem inländischen Schiffsregister eingetragenen Kauffahrteischiff eine Betriebsstätte unterhalten wird. Ein Gewerbebetrieb wird gewerbesteuerlich insoweit nicht im Inland betrieben, als für ihn eine Betriebsstätte auf einem Kauffahrteischiff unterhalten wird, das im sogenannten regelmäßigen Liniendienst ausschließlich zwischen ausländischen Häfen verkehrt, auch wenn es in einem inländischen Schiffsregister eingetragen ist. Bei Binnen- und Küstenschiffahrtsbetrieben, die feste örtliche Anlagen oder Einrichtungen zur Ausübung des Gewerbes nicht unterhalten, gilt eine Betriebsstätte in dem Ort als vorhanden, der als Heimathafen (Heimatort) im Schiffsregister eingetragen ist. Die Tätigkeit der Lotsen unterliegt der Gewerbesteuer. Das gilt nicht, wenn die Lotsen Beamte oder Angestellte im öffentlichen oder Privaten Dienst sind.
  2. Absatz 2Als Gewerbebetrieb gilt stets und in vollem Umfang die Tätigkeit
    1. Ziffer eins
      der offenen Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften und anderer Gesellschaften, bei denen die Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) des Gewerbebetriebes anzusehen sind;
    2. Ziffer 2
      der Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung), der Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften und der Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit. Ist ein solches Unternehmen dem Willen eines anderen inländischen Unternehmens derart untergeordnet, daß es keinen eigenen Willen hat, so gilt es als Betriebsstätte dieses Unternehmens. Eine Kapitalgesellschaft ist dem Willen eines gewerblichen Unternehmens derart untergeordnet, daß sie keinen eigenen Willen hat (Organgesellschaft), wenn sie nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in dieses Unternehmen eingegliedert ist.
  3. Absatz 3Unternehmen von Körperschaften des öffentlichen Rechtes sind gewerbesteuerpflichtig, wenn sie als stehende Gewerbebetriebe anzusehen sind. Unternehmen von Körperschaften des öffentlichen Rechtes, die überwiegend der Ausübung der öffentlichen Gewalt dienen (Hoheitsbetriebe), gehören nicht zu den Gewerbebetrieben. Eine Ausübung der öffentlichen Gewalt ist insbesondere anzunehmen, wenn es sich um Leistungen handelt, zu deren Annahme der Leistungsempfänger auf Grund gesetzlicher oder behördlicher Anordnung verpflichtet ist Hoheitsbetriebe sind zum Beispiel Forschungsanstalten, Wetterwarten, Schlachthöfe, Friedhöfe, Anstalten zur Nahrungsmitteluntersuchung, zur Desinfektion, zur Leichenverbrennung, zur Müllbeseitigung, zur Straßenreinigung und zur Abführung von Spülwasser und Abfällen. Versorgungsbetriebe von Körperschaften des öffentlichen Rechtes unterliegen der Gewerbesteuer. Versorgungsbetriebe sind nur solche Betriebe, welche die Bevölkerung mit Gas, Elektrizität oder Wärme versorgen, ferner solche Betriebe, die dem öffentlichen Verkehr oder dem Hafenbetrieb dienen.
  4. Absatz 4Als Gewerbebetrieb gilt auch die Tätigkeit der sonstigen juristischen Personen des privaten Rechtes, soweit sie einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (ausgenommen Land- und Forstwirtschaft) unterhalten.
  5. Absatz 5Wandergewerbebetriebe unterliegen, soweit sie im Inland betrieben werden, der Gewerbesteuer. Unter Wandergewerbebetrieb im Sinne dieses Gesetzes wird eine ohne örtlich feste Betriebsstätte im Inland im Umherziehen ausgeübte gewerbliche Tätigkeit verstanden.
  6. Absatz 6Ein Gewerbebetrieb, der aufgegeben oder aufgelöst wird, bleibt Steuergegenstand bis zur Beendigung der Aufgabe oder Abwicklung. Die Gewerbesteuerpflicht wird durch die Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen des Unternehmers nicht berührt.