Absatz einsAls Gesellschaftsrechte an Kapitalgesellschaften gelten:
- Ziffer einsAktien, Kuxe und sonstige Anteile,
- Ziffer 2Genußrechte,
- Ziffer 3Forderungen, die eine Beteiligung am Gewinn der Gesellschaft gewähren,
- Ziffer 4Anteile der Kommanditisten an einer Kommanditgesellschaft, wenn zu den persönlich haftenden Gesellschaftern der Kommanditgesellschaft eine Kapitalgesellschaft gehört.