Kurztitel
Strafgesetzbuch
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 60/1974 zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 762/1996
§/Artikel/Anlage
§ 83
Inkrafttretensdatum
01.03.1997
Text
Körperverletzung
§ 83. (1) Wer einen anderen am Körper verletzt oder an der Gesundheit schädigt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer einen anderen am Körper mißhandelt und dadurch fahrlässig verletzt oder an der Gesundheit schädigt.