Urheberrechtsgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 111 aus 1936, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 151 aus 1996,
Paragraph 61
01.04.1996
30.09.2015
Das Urheberrecht an Werken, deren Urheber (Paragraph 10, Absatz eins,) nicht auf eine Art bezeichnet worden ist, die nach Paragraph 12, die Vermutung der Urheberschaft begründet, endet siebzig Jahre nach ihrer Schaffung. Wenn aber das Werk vor dem Ablauf dieser Frist veröffentlicht wird, endet das Urheberrecht siebzig Jahre nach der Veröffentlichung.