Kurztitel

Urheberrechtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 111 aus 1936, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 151 aus 1996,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 61

Inkrafttretensdatum

01.04.1996

Außerkrafttretensdatum

30.09.2015

Text

Paragraph 61,

Das Urheberrecht an Werken, deren Urheber (Paragraph 10, Absatz eins,) nicht auf eine Art bezeichnet worden ist, die nach Paragraph 12, die Vermutung der Urheberschaft begründet, endet siebzig Jahre nach ihrer Schaffung. Wenn aber das Werk vor dem Ablauf dieser Frist veröffentlicht wird, endet das Urheberrecht siebzig Jahre nach der Veröffentlichung.