Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
Bundesgesetzblatt Nr. 448 aus 1984,
BG
Paragraph 40,
23.11.1984
UWG
26/01 Wettbewerbsrecht
Angehörige ausländischer Staaten, die im Inland eine Hauptniederlassung nicht besitzen, haben, sofern nicht zwischenstaatliche Vereinbarungen bestehen, auf den Schutz dieses Gesetzes nur insoweit Anspruch, als in dem Staat, in dem sich ihre Hauptniederlassung befindet, österreichische Staatsbürger nach einer im Bundesgesetzblatt verlautbarten Kundmachung entsprechenden Schutz genießen. Bundesgesetzblatt Nr. 74 aus 1971,, Art. römisch eins Ziffer 12,)
Inländerbehandlung wird durch Artikel 2 und 3 PVÜ, Bundesgesetzblatt Nr. 399 aus 1973,, gewährt.
Fremdenrecht, Gegenseitigkeit
17.10.2022
10002665
NOR12033613
N2198422036S