Kurztitel

Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 529 aus 1979,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 20

Inkrafttretensdatum

01.07.1980

Text

Unzulässige Strafen oder vorbeugende Maßnahmen

Paragraph 20,

  1. Absatz eins,Eine Auslieferung zur Verfolgung wegen einer nach dem Recht des ersuchenden Staates mit der Todesstrafe bedrohten strafbaren Handlung ist nur zulässig, wenn gewährleistet ist, daß die Todesstrafe nicht ausgesprochen werden wird.
  2. Absatz 2,Eine Auslieferung zur Vollstreckung der Todesstrafe ist unzulässig.
  3. Absatz 3,Die Bestimmungen der Absatz eins und 2 sind auch auf Strafen oder vorbeugende Maßnahmen, die den Erfordernissen des Artikel 3, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, nicht entsprechen, sinngemäß anzuwenden.