Absatz eins,Eine Auslieferung zur Verfolgung wegen einer nach dem Recht des ersuchenden Staates mit der Todesstrafe bedrohten strafbaren Handlung ist nur zulässig, wenn gewährleistet ist, daß die Todesstrafe nicht ausgesprochen werden wird.
Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 529 aus 1979,
Paragraph 20
01.07.1980