Kurztitel
Strafgesetzbuch
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 60/1974
§/Artikel/Anlage
§ 146
Inkrafttretensdatum
01.01.1975
Text
Betrug
§ 146. Wer mit dem Vorsatz, durch das Verhalten des Getäuschten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, jemanden durch Täuschung über Tatsachen zu einer Handlung Duldung oder Unterlassung verleitet, die diesen oder einen anderen am Vermögen schädigt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.