Kurztitel

Strafgesetzbuch

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 605 aus 1987,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 84,

Inkrafttretensdatum

01.03.1988

Außerkrafttretensdatum

31.12.2015

Text

Schwere Körperverletzung

Paragraph 84,

  1. Absatz einsHat die Tat eine länger als vierundzwanzig Tage dauernde Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit zur Folge oder ist die Verletzung oder Gesundheitsschädigung an sich schwer, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
  2. Absatz 2Ebenso ist der Täter zu bestrafen, wenn die Tat begangen worden ist
    1. Ziffer eins
      mit einem solchen Mittel und auf solche Weise, womit in der Regel Lebensgefahr verbunden ist,
    2. Ziffer 2
      von mindestens drei Personen in verabredeter Verbindung,
    3. Ziffer 3
      unter Zufügung besonderer Qualen oder
    4. Ziffer 4
      an einem Beamten, Zeugen oder Sachverständigen während oder wegen der Vollziehung seiner Aufgaben oder der Erfüllung seiner Pflichten.
  3. Absatz 3Ebenso ist der Täter zu bestrafen, wenn er mindestens drei selbständige Taten ohne begreiflichen Anlaß und unter Anwendung erheblicher Gewalt begangen hat.