Kurztitel
Strafgesetzbuch
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 60/1974
§/Artikel/Anlage
§ 77
Inkrafttretensdatum
01.01.1975
Text
Tötung auf Verlangen
§ 77. Wer einen anderen auf dessen ernstliches und eindringliches Verlangen tötet, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.