Kurztitel

Strafgesetzbuch

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6,

Inkrafttretensdatum

01.01.1975

Außerkrafttretensdatum

31.12.2015

Text

Fahrlässigkeit

Paragraph 6,

  1. Absatz einsFahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer acht läßt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, daß er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht.
  2. Absatz 2Fahrlässig handelt auch, wer es für möglich hält, daß er einen solchen Sachverhalt verwirkliche, ihn aber nicht herbeiführen will.