Absatz einsDie Massegläubiger sind ohne Rücksicht auf den Stand des Verfahrens zu befriedigen, sobald ihre Ansprüche feststehen und fällig sind.
Insolvenzordnung
RGBl.Nr. 337/1914 zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 370/1982
Paragraph 124,
01.01.1983
30.06.2010
Siebenter Abschnitt.
Verteilung der Masse.