Kurztitel

Insolvenzordnung

Kundmachungsorgan

RGBl.Nr. 337/1914 zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 370/1982

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 124,

Inkrafttretensdatum

01.01.1983

Außerkrafttretensdatum

30.06.2010

Text

Siebenter Abschnitt.

Verteilung der Masse.

Befriedigung der Massegläubiger.

§ 124.

  1. Absatz einsDie Massegläubiger sind ohne Rücksicht auf den Stand des Verfahrens zu befriedigen, sobald ihre Ansprüche feststehen und fällig sind.
  2. Absatz 2Der Masseverwalter hat dafür zu sorgen, daß die erforderlichen Beträge rechtzeitig verfügbar sind.
  3. Absatz 3Bei Verweigerung oder Verzögerung der Leistung können die Massegläubiger sich an das Konkursgericht um Abhilfe wenden oder ihre Ansprüche mit Klage gegen den Masseverwalter geltend machen.