Kurztitel

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

Kundmachungsorgan

JGS Nr. 946/1811

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 404,

Inkrafttretensdatum

01.01.1812

Text

Viertes Hauptstück.
Von Erwerbung des Eigenthumes durch Zuwachs.

Zuwachs.

Paragraph 404,

Zuwachs heißt alles, was aus einer Sache entsteht, oder neu zu derselben kommt, ohne daß es dem Eigenthümer von jemand Andern übergeben worden ist. Der Zuwachs wird durch Natur, durch Kunst, oder durch beyde zugleich bewirkt.