Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
JGS Nr. 946/1811
BG
Paragraph 44
01.01.1812
31.12.2018
ABGB
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Die Familien-Verhältnisse werden durch den Ehevertrag gegründet. In dem Ehevertrage erklären zwey Personen verschiedenen Geschlechtes gesetzmäßig ihren Willen, in unzertrennlicher Gemeinschaft zu leben, Kinder zu zeugen, sie zu erziehen, und sich gegenseitigen Beystand zu leisten.
Beistand, Zweites Hauptstück, Familienverhältnis
06.05.2024
10001622
NOR12017734
N2181110214Z