Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 314/1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 20/1993Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1981, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 7Artikel eins, Paragraph 7,
Text
Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereiches
§ 7. (1) Wird in einem Medium der höchstpersönliche Lebensbereich eines Menschen in einer Weise erörtert oder dargestellt, die geeignet ist, ihn in der Öffentlichkeit bloßzustellen, so hat der Betroffene gegen den Medieninhaber (Verleger) Anspruch auf eine Entschädigung für die erlittene Kränkung. Der Entschädigungsbetrag darf 200 000 S nicht übersteigen; im übrigen ist § 6 Abs. 1 zweiter Satz anzuwenden.Paragraph 7, (1) Wird in einem Medium der höchstpersönliche Lebensbereich eines Menschen in einer Weise erörtert oder dargestellt, die geeignet ist, ihn in der Öffentlichkeit bloßzustellen, so hat der Betroffene gegen den Medieninhaber (Verleger) Anspruch auf eine Entschädigung für die erlittene Kränkung. Der Entschädigungsbetrag darf 200 000 S nicht übersteigen; im übrigen ist Paragraph 6, Absatz eins, zweiter Satz anzuwenden.
(2)Absatz 2Der Anspruch nach Abs. 1 besteht nicht, wennDer Anspruch nach Absatz eins, besteht nicht, wenn
es sich um einen wahrheitsgetreuen Bericht über eine Verhandlung in einer öffentlichen Sitzung des Nationalrates, des Bundesrates, der Bundesversammlung, eines Landtages oder eines Ausschusses eines dieser allgemeinen Vertretungskörper handelt,
die Veröffentlichung wahr ist und in unmittelbarem Zusammenhang mit dem öffentlichen Leben steht,
nach den Umständen angenommen werden konnte, daß der Betroffene mit der Veröffentlichung einverstanden war, oder
es sich um eine unmittelbare Ausstrahlung im Rundfunk (Live-Sendung) handelt, ohne daß ein Mitarbeiter oder Beauftragter des Rundfunks die gebotene journalistische Sorgfalt außer acht gelassen hat.