Kurztitel
Nationalrats-Wahlordnung 1992
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 471/1992
§/Artikel/Anlage
§ 8
Inkrafttretensdatum
01.05.1993
Text
Gemeindewahlbehörden
§ 8. (1) Für jede Gemeinde außerhalb von Wien wird eine Gemeindewahlbehörde eingesetzt.
(2) Sie besteht, unbeschadet der Bestimmung des § 10 Abs. 5, aus dem Bürgermeister oder einem von ihm zu bestellenden ständigen Vertreter als Vorsitzendem und Gemeindewahlleiter sowie aus neun Beisitzern.
(3) Der Bürgermeister hat für den Fall der vorübergehenden Verhinderung des Gemeindewahlleiters auch einen Stellvertreter zu bestellen.