Kurztitel
Nationalrats-Wahlordnung 1992
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 471/1992
§/Artikel/Anlage
§ 2
Inkrafttretensdatum
01.05.1993
Außerkrafttretensdatum
30.06.2007
Text
Landeswahlkreise, Stimmbezirke
§ 2. (1) Das Bundesgebiet wird für Zwecke der Wahl in neun Landeswahlkreise eingeteilt; hierbei bildet jedes Bundesland einen Landeswahlkreis. Der Landeswahlkreis führt die Bezeichnung des Bundeslandes und erhält eine Nummer, die sich nach der alphabetischen Reihenfolge der Bundesländer richtet.
(2) Die Stimmenabgabe erfolgt vor der örtlichen Wahlbehörde. Örtliche Wahlbehörden sind die Gemeindewahlbehörden und Sprengelwahlbehörden.
(3) Grundsätzlich bildet jeder politische Bezirk, in den Bundesländern Niederösterreich und Vorarlberg jeder Verwaltungsbezirk, und jede Stadt mit eigenem Statut einen Stimmbezirk. In der Stadt Wien ist jeder Gemeindebezirk ein Stimmbezirk.