Kurztitel
Verbotsgesetz 1947
Kundmachungsorgan
StGBl. Nr. 13/1945 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 148/1992
§/Artikel/Anlage
Art. 1 § 3g
Inkrafttretensdatum
20.03.1992
Text
§ 3g. Wer sich auf andere als die in den §§ 3a bis 3f bezeichnete Weise im nationalsozialistischen Sinn betätigt, wird, sofern die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung strenger strafbar ist, mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren, bei besonderer Gefährlichkeit des Täters oder der Betätigung bis zu 20 Jahren bestraft.