Mediengesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1981,
BG
Paragraph 26,
01.01.1982
31.12.2022
MedienG
16/01 Medien, Presseförderung
Ankündigungen, Empfehlungen sowie sonstige Beiträge und Berichte, für deren Veröffentlichung ein Entgelt geleistet wird, müssen in periodischen Medien als „Anzeige“, „entgeltliche Einschaltung“ oder „Werbung“ gekennzeichnet sein, es sei denn, daß Zweifel über die Entgeltlichkeit durch Gestaltung oder Anordnung ausgeschlossen werden können.
Zu dieser Bestimmung gibt es im USP folgenden Artikel: Kennzeichnung entgeltlicher Veröffentlichungen gemäß Paragraph 26, Mediengesetz
Konsumentenschutzbestimmung, Wettbewerbsbestimmung
28.07.2022
10000719
NOR12010106
N11981169660