Kurztitel

Mediengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1981,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 26,

Inkrafttretensdatum

01.01.1982

Außerkrafttretensdatum

31.12.2022

Abkürzung

MedienG

Index

16/01 Medien, Presseförderung

Text

Kennzeichnung entgeltlicher Veröffentlichungen

Paragraph 26,

Ankündigungen, Empfehlungen sowie sonstige Beiträge und Berichte, für deren Veröffentlichung ein Entgelt geleistet wird, müssen in periodischen Medien als „Anzeige“, „entgeltliche Einschaltung“ oder „Werbung“ gekennzeichnet sein, es sei denn, daß Zweifel über die Entgeltlichkeit durch Gestaltung oder Anordnung ausgeschlossen werden können.

Anmerkung

Zu dieser Bestimmung gibt es im USP folgenden Artikel: Kennzeichnung entgeltlicher Veröffentlichungen gemäß Paragraph 26, Mediengesetz

Schlagworte

Konsumentenschutzbestimmung, Wettbewerbsbestimmung

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2022

Gesetzesnummer

10000719

Dokumentnummer

NOR12010106

alte Dokumentnummer

N11981169660