Kurztitel
Staatsgrundgesetz
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 142/1867 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 8/1974
§/Artikel/Anlage
Art. 10a
Inkrafttretensdatum
01.01.1975
Text
Artikel 10a. Das Fernmeldegeheimnis darf nicht verletzt werden.
Ausnahmen von der Bestimmung des vorstehenden Absatzes sind nur auf Grund eines richterlichen Befehles in Gemäßheit bestehender Gesetze zulässig.