Kurztitel

10. Staatsvertragsdurchführungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 6 aus 1962,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 7,

Inkrafttretensdatum

01.01.1962

Text

Paragraph 7,

  1. Absatz einsDas Bundesministerium für Finanzen hat durch eine Amtsbestätigung die Erfüllung der Voraussetzungen für die Übertragung nach diesem Artikel unter Bezeichnung der Vermögenswerte festzustellen. Die Amtsbestätigung ist dem Begünstigten gegen Nachweis zu übermitteln.
  2. Absatz 2Wer auf Grund eines übertragenen Rechtes in Anspruch genommen wird, kann zum Nachweis der Berechtigung die Vorlage der Amtsbestätigung in Urschrift oder in öffentlich beglaubigter Abschrift verlangen.
  3. Absatz 3Die Amtsbestätigung gilt als öffentliche Urkunde gemäß Paragraph 33, des Grundbuchsgesetzes 1955.