(2)Absatz 2Die Entschädigung für derartige entzogene Vermögenschaften, Rechte und Interessen ist bei Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 1 und 2 dieses Bundesgesetzes dem Eigentümer, dem entzogen worden ist, oder dessen Erben oder Vermächtnisnehmer zu gewähren, wenn dieser sowohl zum Zeitpunkt der Vermögensentziehung als auch am 28. November 1955 die österreichische Staatsbürgerschaft besessen hat oder als juristische Person zu diesen Zeitpunkten seinen Sitz im Gebiet der Republik Österreich hatte. § 2 Abs. 2 gilt sinngemäß. Leistungen der Erwerber für das entzogene Vermögen sind, soweit sie dem geschädigten Eigentümer zugekommen sind oder durch die Entschädigung nach diesem Bundesgesetz zukommen würden, auf die Entschädigung anzurechnen. Für derartige Leistungen wird dem Erwerber bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes Entschädigung gewährt.Die Entschädigung für derartige entzogene Vermögenschaften, Rechte und Interessen ist bei Vorliegen der Voraussetzungen der Paragraphen eins und 2 dieses Bundesgesetzes dem Eigentümer, dem entzogen worden ist, oder dessen Erben oder Vermächtnisnehmer zu gewähren, wenn dieser sowohl zum Zeitpunkt der Vermögensentziehung als auch am 28. November 1955 die österreichische Staatsbürgerschaft besessen hat oder als juristische Person zu diesen Zeitpunkten seinen Sitz im Gebiet der Republik Österreich hatte. Paragraph 2, Absatz 2, gilt sinngemäß. Leistungen der Erwerber für das entzogene Vermögen sind, soweit sie dem geschädigten Eigentümer zugekommen sind oder durch die Entschädigung nach diesem Bundesgesetz zukommen würden, auf die Entschädigung anzurechnen. Für derartige Leistungen wird dem Erwerber bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes Entschädigung gewährt.