Kurztitel

1. Staatsvertragsdurchführungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 165 aus 1956,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 37,

Inkrafttretensdatum

31.07.1956

Text

Paragraph 37,

  1. Absatz einsBeschlüsse auf Abtretung nach Paragraph 31,, Verfügungen gemäß Paragraph 33, Absatz eins, sowie Beschlüsse gemäß Paragraph 33, Absatz 2, sind vom Vorsitzenden der Rückstellungskommission erster Instanz zu erlassen.
  2. Absatz 2Ist ein Verfahren nach dem Dritten Rückstellungsgesetz, für das ein Beschluß gemäß Paragraph 31, oder eine Verfügung gemäß Paragraph 33, Absatz eins, in Frage kommt, bei der Rückstellungsoberkommission oder bei der Obersten Rückstellungskommission anhängig, so sind die Akten der Rückstellungskommission erster Instanz zu übermitteln, die gemäß Paragraph 31, oder Paragraph 33, Absatz eins, vorzugehen hat.