Kurztitel

1. Staatsvertragsdurchführungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 165 aus 1956,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 26,

Inkrafttretensdatum

31.07.1956

Text

Paragraph 26,

  1. Absatz einsÜber die Einstellung gerichtlicher Verfahren, die gemäß Paragraph 25, zu erfolgen hat, entscheidet das Gericht, bei dem das Verfahren in erster Instanz anhängig ist oder war; über die Nachsicht von Strafen entscheidet das Gericht, das in erster Instanz erkannt hat. Die Gerichte entscheiden von Amts wegen. Vor der Entscheidung ist der öffentliche Ankläger und das zuständige Finanzamt (Zollamt) zu hören.
  2. Absatz 2Im Verfahren vor den Gerichtshöfen bedarf es keiner Beschlußfassung des Senates, wenn der Vorsitzende und der Staatsanwalt über die zu fällende Entscheidung übereinstimmen.
  3. Absatz 3Gegen die Entscheidung steht dem Verdächtigen (Beschuldigten, Angeklagten, Verurteilten), dem Verfallsbeteiligten, dem Haftungspflichtigen und dem Staatsanwalt die Beschwerde offen. Sie ist binnen acht Tagen zu erheben und hat aufschiebende Wirkung.